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   OVG Sachsen-Anhalt, 17.05.2006 - 2 M 159/06   

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https://dejure.org/2006,43262
OVG Sachsen-Anhalt, 17.05.2006 - 2 M 159/06 (https://dejure.org/2006,43262)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 17.05.2006 - 2 M 159/06 (https://dejure.org/2006,43262)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 17. Mai 2006 - 2 M 159/06 (https://dejure.org/2006,43262)
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Volltextveröffentlichung

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 25 Abs. 5
    D (A), Aufenthaltserlaubnis, Ausreisehindernis, abgelehnte Asylbewerber, freiwillige Ausreise, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Ablehnungsbescheid, Bindungswirkung, Ausländerbehörde

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • VGH Baden-Württemberg, 06.04.2005 - 11 S 2779/04

    Bindungswirkung einer negativen Statusfeststellung des Bundesamtes zu § 53 Abs 6

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.05.2006 - 2 M 159/06
    § 25 Abs. 5 AufenthG ist dahingehend auszulegen, dass ein rechtliches Ausreisehindernis im Sinne dieser Vorschrift nicht vorliegt, wenn - ausgehend von der Unmöglichkeit der Abschiebung - dem Ausländer eine freiwillige Ausreise möglich und zumutbar ist (vgl. VGH BW, Urt. v. 06.04.2005 - 11 S 2779/04 - JURIS).

    Der Gesetzentwurf der Bundesregierung führt insoweit aus (BT-Drs. 15/420 S. 80): "Kein Ausreisehindernis liegt vor, wenn zwar eine Abschiebung nicht möglich ist, weil z.B. eine Begleitung durch Sicherheitsbeamte nicht durchführbar ist, eine freiwillige Ausreise jedoch möglich und zumutbar ist." § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG hält mithin an der Stufenfolge fest, die bereits bei § 30 Abs. 3 AuslG zu beachten war: Das Vorliegen von rechtlichen oder tatsächlichen Abschiebungshindernissen rechtfertigt zwar - auf der ersten Stufe - die Aussetzung der Abschiebung (§ 60a Abs. 2 AufenthG), reicht aber - auf der zweiten Stufe - noch nicht aus, um im Rahmen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ein rechtliches oder tatsächliches Ausreisehindernis annehmen zu können: ein derartiges rechtliches oder tatsächliches Ausreisehindernis liegt vielmehr erst dann vor, wenn dem Ausländer - über die Unmöglichkeit seiner Abschiebung hinaus - auch die freiwillige Ausreise nicht zuzumuten ist (vgl. VGH BW, Urt. v. 06.04.2005, a.a.O.).

    Dies gilt auch im Rahmen der Prüfung, ob einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen ist (vgl. VGH BW, Urt. v. 06.04.2005, a.a.O.).

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